|
Legale Musik
|
Erfahren Sie in dieser kurzen Slideshow mehr über das Darbieten von Musik im gewerblichen Bereich und wie Sie Musik legal erwerben und diese in Ihrem Betrieb legal abspielen können. |
|
Immer mehr Betriebe verwenden zur öffentlichen Aufführung und damit gewerblichen Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik den Computer, auf dessen Festplatten Musikdateien in verschiedensten Dateiformaten und in meist großer Anzahl gespeichert sind. Der Vorteil bei der Verwendung von mehreren tausend Musikdateien liegt in der einfachen und zeitsparenden Methode, speziell angepasste Musik ohne Qualitätsverlust zum Zwecke der Unterhaltung öffentlich aufzuführen. Damit werden im Gegensatz zur privaten Nutzung urheberrechtlich geschützte Werke zur ökonomischen Förderung verwendet und unterliegen damit anderen rechtlichen Grundlagen.
Wesentlich ist, dass das Umwandeln von analoger Musik in digitalisierte Form als MP3, WMA, OGG, MP4 etc. urheberrechtlich eindeutig einen Vervielfältigungsvorgang (Kopie) darstellt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob für die Erstellung des digitalen Formates auf Festplatte eine im Handel käuflich erworbene CD verwendet wurde oder nicht.
Für Vervielfältigungen zum Zweck der öffentlichen Aufführung haben die Verwertungsgesellschaften (Austro-Mechana, LSG) immer einen Entgelt-Anspruch.
Der VVAT hat für seine Mitglieder eine Vervielfältigungslizenz für PC-Festplatten (Kopierentgelt für PC-Speicherung) in Form eines Rahmenvertrages mit der Austro-Mechana und der LSG abgeschlossen. Das Entgelt für diese Vervielfältigung beträgt 31 % vom AKM-Aufführungsentgelt.
Der Kunde erwirbt mit dem Kauf unseres Musik Players eine bestimmte Anzahl von urheberrechtlich geschützten Musiktiteln und damit ausschließlich das Recht der Nutzung zur Wiedergabe dieser Musiktitel. Aus diesem lizenzrechtlichen Grund sind alle Multimediadateien am Musiksystem verschlüsselt und können mit keiner anderen Multimedia-Software wiedergebeben werden!
Wir machen hiermit speziell darauf aufmerksam, dass die am Datenspeicher des erworbenen Musiksystems befindlichen urheberrechtlich geschützten Werke ausschließlich für eigene Aufführungszwecke dienen. Jegliche Verbreitung (online oder offline), Vervielfältigung, Sendung, Verleih, Vermietung oder Verkauf ist verboten und bei Zuwiderhandlung zieht dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Für die öffentliche Aufführung von Musik mit dem erworbenen Musiksystem in Ihrem Unternehmen fallen selbstverständlich auch AKM-Beiträge aus bestehenden bzw. einem zu errichtenden Neuvertrag an.
Hier ist zunächst zwischen den zivilrechtlichen Forderungen der Rechteinhaber und dem Strafverfahren zu unterscheiden:
Zivilrechtlich kann die Musik- beziehungsweise Filmindustrie vom Verletzer grundsätzlich die Unterlassung des zukünftigen (illegalen) Downloads oder Angebots von Musik- und Filmwerken im Internet sowie Schadensersatz verlangen. Sowohl die damit verbundenen Anwaltskosten sowie der Schadensersatz können existenzbedrohend wirken. Weil man den verursachten Schaden nicht genau ermitteln kann, verlangt die Musikindustrie je nach Anzahl der Musik- oder Filmwerke allerdings häufig „lediglich“ eine Pauschalzahlung zwischen 3000 und 10 000 Euro.
Der Download und das öffentliche Angebot von urheberrechtlich geschützten Musik- oder Filmwerken sind zudem auch strafbar. Hierfür droht gemäß Paragraf 106 Urheberrechtsgesetz eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, sind strafrechtlich nicht verantwortlich. Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren ist nur das Jugendstrafrecht anwendbar, welches in der Regel mildere Strafen vorsieht. Auch für Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren kann gegebenenfalls das Jugendstrafrecht anwendbar sein. Hier wird auf den jeweiligen Entwicklungsstand des Beschuldigten abgestellt.
Es droht Ihnen sicher keine Strafe, wenn Sie die lizenzierten Musiktitel unserer Musik Computer mit LSG und AustroMechana Lizenz verwenden!
Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz sind keine „Kavaliersdelikte“, denn es sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Rechtsfolgen vorgesehen. Zivilrechtlich drohen dem Rechtsverletzten Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung (z. B. Löschung illegaler Dateien), Urteilsveröffentlichung, Auskunft (z.B. über die Herkunft illegalen Materials) sowie auf Zahlung eines angemessenen Entgelts in Form von Schadenersatz.
Die Zahlung von Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus. Alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche bestehen auch ohne Verschulden des Rechte-Verletzers. Unterlassungsansprüche können mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden.
Vorsätzliche Urheberrechtseingriffe sind sogar gerichtlich strafbar und können Geldstrafen und in besonders schweren Fällen auch Haftstrafen bis zu zwei Jahren zur Folge haben.
Mit einem Musikcomputer oder einer Musik-Streaming Lösung von uns brauchen Sie diesbezüglich nichts zu befürchten!
Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die Urheberrechte. Gemeint ist damit in der Regel ein Verstoß gegen die im Urheberrechtsgesetz definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung eines fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat).
Ein häufiger Verstoß besteht in einer rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Kopie von urheberrechtlich geschützten, meist elektronischen Medien. Diese Kopien werden in Anlehnung an den jahrhundertealten Begriff Raubdruck häufig Raubkopie genannt. Daneben existiert die umgangssprachliche Bezeichnung Schwarzkopie, wobei jedoch eine gegen das Urheberrecht verstoßende illegale Kopie gemeint ist.
Bei den Medien kann es sich um Filme, Musikstücke, Bücher, Computerprogramme, Datenbanken oder anderes urheberrechtlich geschütztes Material handeln. Dabei unterbleibt die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers, die beim rechtmäßigen Kauf einer legalen Kopie erfolgt wäre.
Mit einer Musiklösung von Gastro Media brauchen Sie sich darüber keine Gedanken machen und sind rechtlich immer auf der sicheren Seite!
Sie spielen in Ihrem Betrieb Musik legal ab:
· Wenn Sie Ihre Musik legal und mit Rechnungsadresse auf den Betrieb erworben haben · Wenn Sie Ihre gekauften Original-CDs im Fileformat auf PC gesichert haben und den AKM-Zuschlag für diese Musikkopien bezahlen (Originaltonträger müssen vorhanden sein!) · Mittels Musikcomputer oder Musikstreaming eines autorisierten Fachhändlers mit LSG und AustroMechana Lizenz bzw. GVL Lizenz (Deutschland) · Über Radio oder Internetradio, wenn Sie entsprechende GIS Beiträge abführen
|
Sie spielen in Ihrem Betrieb Musik NICHT legal ab:
· Wenn Sie die Musik über un- & entgeltlicher Streaming-Software abspielen z.B. Spotify, Amazon Prime Music, Hofer - Napster, Sky (nicht zugelassen für öffentliche Aufführungen) · Wenn keine Gebühren an LSG und AustroMechana (AKM) bezahlt werden · Wenn für Radio oder Internetradio keine GIS-Gebühren entrichtet werden · Wenn die Musik NICHT LEGAL erworben wurde |
Streamingdienste weisen in ihren jeweiligen AGBs ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Dienstleistungen nur für den persönlichen, nichtgewerblichen Gebrauch genutzt werden dürfen.
Wie können Sie Musik legal für Ihren Betrieb erwerben?
· Musiktitel werden über einen lizenzierten Musikanbieter bezogen z.B. Gastro Media (LSG und AustroMechana Lizenz) · Radio oder Internetradio, wenn Sie entsprechende GIS Beiträge abführen · Musiktitel per Download bei Amazon Prime Music, Musicload, iTunes® etc. mit Rechnungsadresse des Betriebs kaufen · Original CDs kaufen
|
Wann sind Ihre Musiktitel NICHT legal erworben?
· Jede Art von Musikdateien per Download ohne Kaufbeleg als Quellennachweis · Raubkopien · Nicht nachweisbar für den Betrieb bzw. privat gekaufte Musiktitel |
Die AKM nimmt treuhändig die Aufführungsrechte, Senderechte und das Recht der Zurverfügungstellung („Anbieten in Netzen“ wie z.B. Internet, Mobilfunknetz) sowie bestimmte Vergütungsansprüche der musikalischen Urheber (Komponisten und Textautoren) und der Musikverleger wahr.
Die Austro-Mechana nimmt treuhändig Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf Ton- und Bildtonträgern sowie bestimmte Vergütungsansprüche der musikalischen Urheber (Komponisten und Textautoren) und der Musikverleger wahr.
Die LSG nimmt treuhändig den ausübenden Künstlern und Tonträgerproduzenten (Leistungsschutzberechtigte) bei der Verwendung von Handelstonträgern zustehenden Rechte und Ansprüche wahr.