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Legale Musik
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Erfahren Sie in dieser kurzen Slideshow mehr über das Darbieten von Musik im gewerblichen Bereich und wie Sie Musik legal erwerben und diese in Ihrem Betrieb legal abspielen können. |
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Was
ist legal und was nicht?
Hier finden Sie allgemeine Informationen zur gewerblichen Nutzung von Musik.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen hier lediglich eine kurze Übersicht
zusammengefasst haben. Es ersetzt definitiv keine rechtliche Beratung eines Anwalts.
Was ist eine Urheberrechtsverletzung?
Das Urheberrecht dient dazu, geistiges Eigentum zu schützen. Eine Urheberrechtsverletzung ist demnach ein Verstoß gegen die Urheberrechte. Gemeint ist damit eine Aneignung oder Verwertung eines fremden Werkes ohne Zustimmung des Urhebers. Oder besser bekannt als Plagiat.
Ein häufiger Verstoß besteht in einer rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Kopie von urheberrechtlich geschützten, meist elektronischen, Medien. Bei den Medien kann es sich um Filme, Musikstücke, Bücher, Computerprogramme, Datenbanken oder anderes urheberrechtlich geschütztes Material handeln. Dabei bleibt die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers aus, die beim rechtmäßigen Kauf einer legalen Kopie erfolgt wäre.
Ab wann gilt die „Vervielfältigung von Musik“?
Immer mehr Betriebe verwenden zur öffentlichen Aufführung und damit für die gewerbliche Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik den Computer, auf dessen Festplatten Musikdateien in verschiedensten Dateiformaten und in meist großer Anzahl gespeichert sind. Der Vorteil bei der Verwendung dieser Musikdateien liegt in der einfachen und zeitsparenden Methode, speziell angepasste Musik ohne Qualitätsverlust zum Zwecke der Unterhaltung öffentlich aufzuführen.
Wesentlich ist, dass das Umwandeln von analoger Musik in digitalisierte Form als MP3, WMA, OGG, MP4 etc. urheberrechtlich eindeutig einen Vervielfältigungsvorgang (Kopie) darstellt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob für die Erstellung des digitalen Formates auf Festplatte eine im Handel käuflich erworbene CD verwendet wurde oder nicht.
Für Vervielfältigungen zum Zweck der öffentlichen Aufführung haben die Verwertungsgesellschaften (Austro-Mechana, LSG) immer einen Entgelt-Anspruch. Der VVAT hat für seine Mitglieder eine Vervielfältigungslizenz für PC-Festplatten (Kopierentgelt für PC-Speicherung) in Form eines Rahmenvertrages mit der Austro-Mechana und der LSG abgeschlossen. Das Entgelt für diese Vervielfältigung beträgt 31 % vom AKM-Aufführungsentgelt.
Bin ich nun mit der Musiklösung der Gastro Media rechtlich abgesichert?
Jeder Kunde erwirbt mit dem Kauf unseres Musik Players eine bestimmte Anzahl von urheberrechtlich geschützten Musiktiteln und damit auch das alleinige Recht zur Nutzung. Aus diesem lizenzrechtlichen Grund sind alle Multimediadateien am Musiksystem verschlüsselt und können mit keiner anderen Multimedia-Software wiedergegeben werden!
Wir machen hiermit darauf aufmerksam, dass die am Datenspeicher des erworbenen Musiksystems befindlichen urheberrechtlich geschützten Werke ausschließlich für eigene Aufführungszwecke dienen. Jegliche Verbreitung (online oder offline), Vervielfältigung, Sendung, Verleih, Vermietung oder Verkauf ist verboten und bei Zuwiderhandlung zieht dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Für die öffentliche Aufführung von Musik mit unserem erworbenen Musiksystem in Ihrem Unternehmen fallen selbstverständlich auch AKM-Beiträge aus bestehenden bzw. einem zu errichtenden Neuvertrag an.
Welche Strafen drohen Nutzern, die durch Downloaden von Musik im Web gegen das Urheberrecht verstoßen?
Hier ist zunächst zwischen den zivilrechtlichen Forderungen der Rechteinhaber und einem Strafverfahren zu unterscheiden:
Zivilrechtlich kann die Musik- beziehungsweise Filmindustrie bei Urheberrechtsverletzung die Unterlassung des zukünftigen (illegalen) Downloads oder Angebots von Musik- und Filmwerken im Internet sowie Schadensersatz verlangen. Sowohl die damit verbundenen Anwaltskosten wie auch der Schadensersatz können existenzbedrohende Auswirkungen haben. Weil man den verursachten Schaden meistens nicht genau ermitteln kann, verlangt die Musikindustrie je nach Anzahl der Musik- oder Filmwerke häufig „lediglich“ eine Pauschalzahlung.
Der Download und das öffentliche Angebot von urheberrechtlich geschützten Musik- oder Filmwerken fallen zudem auch unter das Strafrecht. Hierfür droht gemäß Paragraf 106 Urheberrechtsgesetz eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Mit welchen Rechtsfolgen kann man bei Urheberrechtsverletzungen rechnen?
Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz sind keine „Kavaliersdelikte“, denn es sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Rechtsfolgen vorgesehen. Zivilrechtlich drohen dem Rechtsverletzten Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung (z. B. Löschung illegaler Dateien), Urteilsveröffentlichung, Auskunft (z.B. über die Herkunft illegalen Materials) sowie auf Zahlung eines angemessenen Entgelts in Form von Schadenersatz.
Die Zahlung von Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus. Alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche bestehen auch ohne Verschulden des Schädigers. Unterlassungsansprüche können mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden.
Vorsätzliche Urheberrechtseingriffe sind strafbar und können Geldstrafen und in besonders schweren Fällen auch Haftstrafen zur Folge haben.
Ich verwende in meinem Betrieb Musik legal:
· Wenn Sie Ihre Musik auf legalem Wege und mit Rechnungsadresse auf den Betrieb erworben haben · Wenn Sie Ihre gekauften Original-CDs im Fileformat auf einem PC gesichert haben und den AKM-Zuschlag für diese Musikkopien bezahlen. (Originaltonträger müssen vorhanden sein!) · Musiktitel werden über einen lizenzierten, autorisierten Musikanbieter bezogen wie z.B. Gastro Media (LSG und AustroMechana Lizenz). Entweder durch einen Musikcomputer oder Musikstreaming. · Über Radio oder Internetradio, wenn Sie entsprechende GIS-Beiträge abführen. · Musiktitel per Download bei Amazon Prime Music, Musicload, iTunes® etc. ist ebenso möglich, wenn es nachweislich Rechnungsbelege auf den Betrieb gibt. · Wenn Sie originale CDs kaufen
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Ich verwende in meinem Betrieb Musik nicht legal:
· Wenn Sie die Musik über un- & entgeltliche Streaming-Software abspielen z.B. Spotify, Amazon Prime Music, Hofer - Napster, Sky (diese Dienste sind nicht für öffentliche Aufführungen zugelassen). · Wenn keine Gebühren an LSG und AustroMechana (AKM) bezahlt werden · Wenn die Musik NICHT LEGAL erworben wurde (Raubkopien) · Nicht nachweisbar für den Betrieb bzw. privat gekaufte Musiktitel · Jede Art von Musikdateien per Download ohne Kaufbeleg als Quellennachweis
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Streamingdienste weisen in ihren jeweiligen AGBs ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Dienstleistungen nur für den persönlichen, nichtgewerblichen Gebrauch genutzt werden dürfen.
Die AKM nimmt treuhändig die Aufführungsrechte, Senderechte und das Recht der Zurverfügungstellung („Anbieten in Netzen“ wie z.B. Internet, Mobilfunknetz) sowie bestimmte Vergütungsansprüche der musikalischen Urheber (Komponisten und Textautoren) und der Musikverleger wahr.
Die Austro-Mechana nimmt treuhändig Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf Ton- und Bildtonträgern sowie bestimmte Vergütungsansprüche der musikalischen Urheber (Komponisten und Textautoren) und der Musikverleger wahr.
Die LSG nimmt treuhändig den ausübenden Künstlern und Tonträgerproduzenten (Leistungsschutzberechtigte) bei der Verwendung von Handelstonträgern zustehenden Rechte und Ansprüche wahr.