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Legale Musik

Wieso legale Musik in Ihrem Betrieb wichtig ist, worauf man achten sollte und warum ein Musiksystem der GMG definitiv die richtige Wahl ist, um legal und entspannt für stimmungsvolle Hintergrundbeschallung zu sorgen.

Legale Musik

Wieso legale Musik in Ihrem Betrieb wichtig ist, worauf man achten sollte und warum ein Musiksystem der GMG definitiv die richtige Wahl ist, um legal und entspannt für stimmungsvolle Hintergrundbeschallung zu sorgen.

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Legale oder nicht legale Musik in öffentlichen & gewerblichen Bereichen

Viele stellen sich die Frage, wofür man sich ein Musiksystem ins Haus holen soll, das monatliche Kosten verursacht, wenn man ganz einfach das Smartphone anstecken und dadurch teilweise kostenlose Musikplaylisten abspielen kann.

 

Die Frage ist einfach beantwortet:
Kostenlos ist nicht immer gleich legal!

 

Das Abspielen geschützter Musik außerhalb des privaten Rahmens ist laut Urheberrecht eine „Öffentliche Aufführung“. Das bezieht sich eben nicht nur auf Live-Konzerte und Vorträge, sondern auch auf das „mechanische“ Wiedergeben von Musik (darunter fallen CDs, MP3, MCs, Schallplatten etc.).

 

Öffentlichkeit ist u.a. dort gegeben, wo Musik im Rahmen eines gewerblichen Betriebs vor Publikum (also vor Besuchern, Kunden oder Gästen) abgespielt wird. Das gilt auch für eine geschlossene Veranstaltung wie Firmenfeiern oder andere Veranstaltungen. Sobald dies der Fall ist, müssen bestimmte gesetzliche Richtlinien eingehalten werden.


Genau dafür sind unsere Musiksysteme die ideale Lösung, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen! Alle Informationen rund um Musik und Recht im öffentlichen und gewerblichen Bereich finden Sie nachstehend.


Sie haben dazu noch Fragen? Dann rufen Sie uns direkt an oder schreiben uns.

Ein fröhlicher Mann mit Kopfhörern, der zur Musik tanzt.

Das legale Musiksystem

Bin ich nun mit der Musiklösung der Gastro Media rechtlich abgesichert?

Jeder Kunde erwirbt mit dem Kauf unseres Musik Players eine bestimmte Anzahl von urheberrechtlich geschützten Musiktiteln und damit auch das alleinige Recht zur Nutzung. Aus diesem lizenzrechtlichen Grund sind alle Multimediadateien am Musiksystem verschlüsselt und können mit keiner anderen Multimedia-Software wiedergegeben werden!

 

Wir machen hiermit darauf aufmerksam, dass die am Datenspeicher des erworbenen Musiksystems befindlichen urheberrechtlich geschützten Werke ausschließlich für eigene Aufführungszwecke dienen. Jegliche Verbreitung (online oder offline), Vervielfältigung, Sendung, Verleih, Vermietung oder Verkauf ist verboten und bei Zuwiderhandlung zieht dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

 

Für die öffentliche Aufführung von Musik mit unserem erworbenen Musiksystem in Ihrem Unternehmen fallen selbstverständlich auch AKM-Beiträge aus bestehenden bzw. einem zu errichtenden Neuvertrag an.

Musik & Recht für die gewerbliche Nutzung

Was ist legal und was nicht?
Hier finden Sie allgemeine Informationen zur gewerblichen Nutzung von Musik.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen hier lediglich eine kurze Übersicht zusammengefasst haben. Es ersetzt definitiv keine rechtliche Beratung eines Anwalts.

Was ist eine Urheberrechtsverletzung?

 

Das Urheberrecht dient dazu, geistiges Eigentum zu schützen. Eine Urheberrechtsverletzung ist demnach ein Verstoß gegen die Urheberrechte. Gemeint ist damit eine Aneignung oder Verwertung eines fremden Werkes ohne Zustimmung des Urhebers. Oder besser bekannt als Plagiat.

 

Ein häufiger Verstoß besteht in einer rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Kopie von urheberrechtlich geschützten, meist elektronischen, Medien. Bei den Medien kann es sich um Filme, Musikstücke, Bücher, Computerprogramme, Datenbanken oder anderes urheberrechtlich geschütztes Material handeln. Dabei bleibt die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers aus, die beim rechtmäßigen Kauf einer legalen Kopie erfolgt wäre.

Ab wann gilt die „Vervielfältigung von Musik“?

 

Immer mehr Betriebe verwenden zur öffentlichen Aufführung und damit für die gewerbliche Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik den Computer, auf dessen Festplatten Musikdateien in verschiedensten Dateiformaten und in meist großer Anzahl gespeichert sind. Der Vorteil bei der Verwendung dieser Musikdateien liegt in der einfachen und zeitsparenden Methode, speziell angepasste Musik ohne Qualitätsverlust zum Zwecke der Unterhaltung öffentlich aufzuführen.

 

Wesentlich ist, dass das Umwandeln von analoger Musik in digitalisierte Form als MP3, WMA, OGG, MP4 etc. urheberrechtlich eindeutig einen Vervielfältigungsvorgang (Kopie) darstellt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob für die Erstellung des digitalen Formates auf Festplatte eine im Handel käuflich erworbene CD verwendet wurde oder nicht.

 

Für Vervielfältigungen zum Zweck der öffentlichen Aufführung haben die Verwertungsgesellschaften (Austro-Mechana, LSG) immer einen Entgelt-Anspruch. Der VVAT hat für seine Mitglieder eine Vervielfältigungslizenz für PC-Festplatten (Kopierentgelt für PC-Speicherung) in Form eines Rahmenvertrages mit der Austro-Mechana und der LSG abgeschlossen. Das Entgelt für diese Vervielfältigung beträgt 31 % vom AKM-Aufführungsentgelt.

Welche Strafen drohen Nutzern, die durch Downloaden von Musik im Web gegen das Urheberrecht verstoßen?


Hier ist zunächst zwischen den zivilrechtlichen Forderungen der Rechteinhaber und einem Strafverfahren zu unterscheiden:


Zivilrechtlich
kann die Musik- beziehungsweise Filmindustrie bei Urheberrechtsverletzung die Unterlassung des zukünftigen (illegalen) Downloads oder Angebots von Musik- und Filmwerken im Internet sowie Schadensersatz verlangen. Sowohl die damit verbundenen Anwaltskosten wie auch der Schadensersatz können existenzbedrohende Auswirkungen haben. Weil man den verursachten Schaden meistens nicht genau ermitteln kann, verlangt die Musikindustrie je nach Anzahl der Musik- oder Filmwerke häufig „lediglich“ eine Pauschalzahlung.


Der Download und das öffentliche Angebot von urheberrechtlich geschützten Musik- oder Filmwerken fallen zudem auch unter das Strafrecht. Hierfür droht gemäß Paragraf 106 Urheberrechtsgesetz eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Mit welchen Rechtsfolgen kann man bei Urheberrechtsverletzungen rechnen?

 

Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz sind keine „Kavaliersdelikte“, denn es sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Rechtsfolgen vorgesehen. Zivilrechtlich drohen dem Rechtsverletzten Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung (z. B. Löschung illegaler Dateien), Urteilsveröffentlichung, Auskunft (z.B. über die Herkunft illegalen Materials) sowie auf Zahlung eines angemessenen Entgelts in Form von Schadenersatz.

 

Die Zahlung von Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus. Alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche bestehen auch ohne Verschulden des Schädigers. Unterlassungsansprüche können mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden.

 

Vorsätzliche Urheberrechtseingriffe sind strafbar und können Geldstrafen und in besonders schweren Fällen auch Haftstrafen zur Folge haben.

Kann ich nicht einfach mit meinem privaten Spotify-Account in meinen Geschäftsflächen Musik abspielen? Kurz: Nein.


Diese Musik-Streaming-Dienste sind einzig für den privaten Gebrauch gedacht, aber nicht für das Gewerbe. Wer im gewerblichen Bereich Musik über Streaming Dienste wie Spotify, Amazon Prime Music, Deezer etc. abspielt, riskiert hohe Geldstrafen


Deshalb gilt:
Wer Musik in seinen Gewerbeflächen abspielen möchte, benötigt ein Musiksystem, womit man auf der sicheren Seite ist. Wir sind ein lizensierter Musikanbieter (LSG, AustroMechana Lizenz bzw. GVL-Lizenz für Deutschland), die Ihnen eine geeignete Musik-Lösung zur Verfügung stellt.