Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab 25.09.2023

Verkauf und Lieferung von Waren und Serviceleistungen sowie Beratungs,- Organisations,- und Nutzungsbewilligungen von GMG Softwareprodukten.

Folgend als Auftragnehmer bezeichnet:

GMG – Gastro Media GmbH, St. Peter Hauptstrasse 208/1, 8042 Graz.

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistungen

Gegenstand eines Auftrages kann sein:

a) Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte (Vertragssoftware)

b) Erwerb von Hardware

c) Einschulung des Bedienungspersonals

d) Mitwirkung bei der Inbetriebnahme

e) Telefonische Beratung

f) Sonstige Dienst- und Serviceleistungen


Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt nur mit Bestellung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

3. Produkt- und Software-Definition

GMG Media Control Center:

Vertragssoftware ist das erworbene Computerprogramm in der zum Kaufzeitpunkt aktuellsten Version. Als GMG multimedia, GMG multizone, GMG OnlineUpdater bezeichnet, wird es unter Einschluss eines digitalen Datenträgers (CD – DVD – USB Stick etc.), digital per Download vom GMG Webserver als Installationsversion oder als Installation auf dem Datenspeicher eines Komplettsystems, sowie einer implementierten leeren Betriebsdatenbank geliefert.


GMG Streaming App (Demoversion)

Das Angebot („GMG Streaming“), welches Ihnen von der Gastro Media GmbH zur Verfügung gestellt wird, dient ausschließlich zu Testzwecken und berechtigt Sie nach Zustimmung und Einhaltung sämtlicher Nutzungsbedingungen die Software inkl. der enthaltenen Musikdatenbank für einen Zeitraum von 48 Stunden für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen.

Ab dem Zeitpunkt der Eingabe Ihrer persönlichen Daten, unter anderem Ihrer Mobilnummer, zur Freischaltung unserer Demoversion, gilt der Zeitraum von 48 Stunden. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Zugang automatisch von uns beendet. Wir behalten uns vor, den Zugang bei widerrechtlicher Verwendung innerhalb von den 48 Stunden zu widerrufen.

Unter Einhaltung aller allgemein geltenden Geschäftsbedingungen, insbesondere den Bedingungen zur Nutzung der Demoversion, wird geltend gemacht, dass Ihnen ein nicht exklusiver, beschränkter und widerruflicher Zugang zu unserer Software sowie dessen Inhalte zu nicht kommerziellen Zwecken bereitgestellt wird.


Die Software und dessen Inhalte werden nicht an Sie verkauft bzw. übertragen, sondern werden an Sie lizenziert. Die Gastro Media GmbH und dessen Lizenzgeber bleiben die Eigentümer aller Kopien der Software-Anwendungen inkl. aller Inhalte, auch nach Installation auf Ihrem Gerät. Es gilt außerdem das Verbot der Vervielfältigung unserer Anwendungen und insbesondere unserer Inhalte (auch bezeichnet als „Musikdatenbank“).


Bei Zuwiderhandlung bzw. Verletzung der oben angeführten Nutzungsbedingungen kann es zu Schadensersatzforderungen durch die Gastro Media GmbH kommen.


Bei Zustimmung unserer Lizenzvereinbarung bestätigen Sie, dass Sie (a) unser Testangebot akzeptieren, (b) unseren Nutzungsbedingungen zustimmen, (c) Ihre persönlichen Angaben zur Freischaltung unserer Software unter Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Richtlinien bereitstellen.

 

4. Preise, Steuern und Gebühren

Alle Preise verstehen sich sofern nicht anders angegeben in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD-ROM, DVD-ROM, Festplatten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei allen Softwaretiteln der GMG-Produktserie gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert je nach Auftragsvereinbarung in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

5. Liefertermin

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Lieferung, Installation und Schulung möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Vorbereitungen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierenden Mehraufwand und Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

6. Zahlung

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind entsprechend der vereinbarten Fristen und Konditionen oder prompt nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Installation in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und alle bereits geleisteten Arbeiten und Tätigkeiten, Hardware und Software fällig zu stellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.

7. Urheberrecht und Nutzung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Vertragssoftware nach gänzlicher Bezahlung ausschließlich zu eigenen Zwecken, im Ausmaß der erworbenen Anzahl zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine einfache Nutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber nur unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

a) Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Vertragssoftware in all ihren Teilen urheberrechtlich schutzfähig und geschützt ist und alle Urheberrechte und sonstige Leistungsschutzrechte oder sonstige nach dem Gesetz geschützte Rechte daran dem Lizenzgeber zukommen.

b) Die aufgebrachten Urheberrechtsvermerke auf Datenträgern und den weiteren Unterlagen dürfen vom Lizenznehmer nicht entfernt werden.

c) Der Lizenznehmer erkennt an, die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem geistigem Eigentum auf digitalen Datenträgern und öffentlicher Aufführung derselben einzuhalten und allen gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung Folge zu leisten.


Der Lizenznehmer erwirbt eine nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung an der Vertragssoftware in ihrer per Abschluss des Vertrages aktuellen Version sowie das Recht der bestimmungsgemäßen Verwendung zum eigenen Gebrauch. Die Vertragssoftware wird im Objektcode zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Lieferung des Quellcodes besteht nicht. Für die Nutzung ist eine Registrierung nach Installation auf dem Betriebsrechner beim GMG Support per Telefon, Fax oder E-Mail einzuholen. Eine allfällige Nutzungsbeschränkung nach der Registrierung entnehmen Sie der Rechnung. Nach Ablauf der temporären Nutzungsfrist verlangt die Software einen Aktivierungscode zur uneingeschränkten Nutzung auf dem durch die Registrierung bereits definierten Betriebsrechner. Dieser Aktivierungscode wird vom GMG Support per Telefon, Fax oder E-Mail bereitgestellt.

8. Obhutpflicht

Der Lizenznehmer hat die Vertragssoftware sowie die auf den Datenspeicher lizenzierten Mediadateien gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern. Kopie- und/oder Vervielfältigung von Multimediadateien sind entsprechend den verbindlichen Vorgaben durch die jeweilige IFPI des Staates geregelt. Der Inhaber von durch GMG gelieferten Mediadateien unterliegt diesen Vorgaben in Eigenverantwortung ab Übernahme.

9. Rückübersetzung und Programmänderungen

Die Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Recompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware (Reverse-Engineering) sind ebenso wie Änderungen durch eigene Erweiterungen oder Reduktionen unzulässig.

10. Rücktrittsrecht

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtauftrags zu verrechnen.

11. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

a) Der Lizenznehmer wird die gelieferte Vertragssoftware innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen vom Lizenznehmer innerhalb weiterer acht Werktage mittels eingeschriebenen Briefs gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

b) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Vertragssoftware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

c) Handelt es sich beim Lizenznehmer um einen Konsumenten im Sinne des KSchG, so sind die Gewährleistungsansprüche in Abänderung der vorstehenden Punkte nur insoweit beschränkt, als der Lizenzgeber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist statt einer vom Konsumenten verlangten Vertragsaufhebung oder Preisminderung berechtigt ist, innerhalb angemessener Frist ab Geltendmachung dieser Ansprüche die mangelhafte Sache durch eine mängelfreie auszutauschen.

d) Werden im Falle angeforderter Garantie-Serviceleistung Mediadateien in der GMG Datenbank oder am GMG Computersystem sichergestellt, welche aus nicht autorisierten Quellen und/oder Vervielfältigungen stammen, erlischt jedwede Garantieleistung von Seiten GMG. Zusätzlich wird die Serviceleistung vor Ort mit dem jeweils gültigen Stundensatz und Kilometergeld in Rechnung gestellt!


Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystem-Komponenten, anomale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Der Lizenzgeber gewährleistet für die Dauer von 6 Monaten, dass die fachgerecht installierte Vertragssoftware die Programminstruktionen ausführt. Die Systemvoraussetzungen ergeben sich aus gesonderter Vereinbarung. Bei Installation durch den Lizenznehmer selbst, kann für aus der Installation resultierenden Fehler, keine Gewährleistung geboten werden. Für alle gelieferten Komponenten gelten ausnahmslos 6 Monate Gewährleistungsfrist.

12. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Absolute Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragssoftware kann trotz äußerster Sorgfalt in der Zusammenstellung nicht garantiert werden. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf die Höhe des Überlassungsentgeltanteiles der Vertragssoftware sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.

13. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

14. Installation und Softwarepflege

a) Installation und Softwarepflege gehören nur nach schriftlicher Vereinbarung oder bei Lieferung eines GMG-Komplettsystems zum Leistungsumfang des Lizenzgebers.

b) Wünscht der Lizenznehmer die Installation der Vertragssoftware, Einweisung seines Personals oder die laufende Softwarepflege, ist der Lizenzgeber und seine legitimierten Vertriebspartner bereit, diese Leistungen nach seinen hierfür jeweils geltenden Bedingungen gegen Rechnung zu erbringen.

15. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

16. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

17. Allgemeine Bestimmungen

Es gilt österreichisches Recht, insbesondere die Sondervorschriften für Computerprogramme und Datenbanken gemäß den §§ 40a-e und 76c-e UrhG. Gerichtsstand ist für beide Teile das für den Betriebsstandort des Lizenzgebers zuständige Handelsgericht. Sofern es sich beim Lizenznehmer um einen Konsumenten handelt, dessen allgemeiner Gerichtsstand.